image-02image-01
Sie sind hier: Startseite > unser Verein > Satzung

Satzung

der

Feldwebelvereinigung Dannenberg Traditionsverein - Kaserne Neu Tramm V.


 A. Allgemein

 § 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 10. März 1994 mit Wirkung ab 01.04.1994 gegründete Verein führt den Namen Feldwebelvereinigung Dannenberg - Traditionsverein - Kaserne Neu Tramm e.V..
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dannenberg/Elbe eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz "e.V.".
  3. Der Sitz des Vereins ist Dannenberg/Elbe.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

 1. Die Feldwebelvereinigung Dannenberg - Traditionsverein - Kaserne Neu Tramm ist der Nachfolgeverein der mit Ablauf des 31.03.1994 aufgelösten Feldwebel- Vereinigung Dannenberg/UHG e.V..

Der Vereinszweck ist :

- die Pflege der Kameradschaft untereinander,
-
die Pflege der Tradition der ehemaligen Feldwebelvereinigung Dannenberg/UHG,
-
die Durchführung von Veranstaltungen kultureller und gesellschaftlicher Art ,
-
die Pflege der Beziehungen zu anderen gesellschaftlichen Bereichen.

2. Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut.

3.

  1. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn, Erwerb oder Nutzen.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig.
  3. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3
Mitgliedschaft

 1. Die Feldwebelvereinigung Dannenberg - Traditionsverein - Kaserne Neu Tramm umfaßt:

        1.  ordentliche Mitglieder,
        2.  Ehrenmitglieder.


2. Ordentliche Mitglieder können werden:


3. Der Bewerber hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
Der Aufnahmeantrag hat Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift mit Telefon-Nr. sowie die Bankleitzahl und Konto-Nr. zu enthalten.

4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereinsvorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluß.
Im Falle der Ablehnung des Antrages brauchen dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden.

5. Mit der Aufnahme in den Traditionsverein erkennt das Mitglied diese Satzung rechtsverbindlich an.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft der Mitglieder endet:

    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes,
    3. bei Rückstand von einem Jahresbeitrag nach einmaliger Mahnung,
    4. durch Tod des Mitgliedes.

2.

    1. Der freiwillige Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
      Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (bis spätestens 30.9. eines Jahres).

    2. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
      Dazu muß dem betroffenem Mitglied Gelegenheit auf "Rechtliches Gehör" in einer angemessenen Frist gegeben werden.

      Das Mitglied kann sich nicht vertreten lassen.

      Der Ausschluß wird sofort nach dem Beschluß des Vorstandes wirksam.

      Etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen. Anteiliges Guthaben wird nicht zurückerstattet.
      Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

      Rechtsmittel gegen diese Entscheidung können nicht eingelegt werden.

      Ausschließungsgründe sind insbesondere:

              1. wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Vereinssatzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung,
              2. unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht,
              3. vereinsschädigendes Verhalten.

C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5
Mitgliedsbeiträge

  1.  Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, entrichten einen Jahresbeitrag, der in einer Jahresrate im voraus abgebucht wird.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe nachstehender Bedingungen teilzunehmen:

    a)
    jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme,
    b)
    die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig, nur persönliche Stimmabgabe wird berücksichtigt.

  2. Die Mitglieder haben die vom Vorstand oder Mitgliederversammlung erlassenen Anweisungen und Anordnungen zu beachten.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden kann.
    Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  4. Jede Anschriftenänderung und Änderung der Bankverbindung sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.

D. Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

§ 8
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen.
    Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.

  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.

  4. Die Frist beginnt an dem Tag, der dem Absendetag folgt.

  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 9
Zuständigkeit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
  2. Wahl der Kassenprüfer,
  3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  4. Beschluß über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
  5. Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Jahresberichtes mit Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.

 

2) Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

3) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, in öffentlicher Form, durch Handzeichen.

Anträge zur Beschlußfassung, die als Dringlichkeitsanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, sind mit vollständigem Wortlaut in das Protokoll zu nehmen.

4) Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Satzungsänderung (en), der Vereinsauflösung sowie der Änderung des Vereinszweckes.

5) Zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes oder der Vereinsauflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 (drei Vierteilen) der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.

6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung festgestellt hat, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen diejenigen beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll Es soll folgende Angaben enthalten:

  1. Ort, Tag, Stunde der Versammlung,
  2. Namen vom Versammlungsleiter und Protokollführer,
  3. Feststellung der Beschlußfähigkeit und ordnungsgemäßer Ladung,
  4. Anträge zur Beschlußfassung,
  5. Art der Abstimmung und genaues Abstimmergebnis,
  6. bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, daß sie die Wahl annehmen,
  7. Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.

 

§10
Anträge an die Mitgliederversammlung

  1. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung schriftlich einzureichen.
    Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung - in dieser mit einfacher Stimmenmehrheit - anerkannt werden können.
  2. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/4 (ein Viertel) der Mitglieder haben.

 

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/4 (ein Viertel) aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

2) Eine von der Vereinsminderheit (Absatz 1) ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens eine Woche nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand von diesem einberufen werden.

Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, in der Form des § 8 Absatz 3, den Mitgliedern mitzuteilen.

 

§ 12
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Kassenwart.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, mit einfacher Mehrheit an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied hinzuzuwählen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

  4. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Vorstandsneuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen ist.

  5. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit ihres Amtes entheben.

  6. Der Vorsitzende und der Schriftführer vertreten gemeinsam den Verein nach außen (rechtsgeschäftliche Vertretung).
    Bei Abwesenheit des Vorsitzenden obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden dem Schriftführer.

  7. Der Kassenwart wird aufgrund dieser Satzung ermächtigt, auch allein über die eingerichteten Vereinskonten bei Sparkassen oder Banken zu verfügen.
    Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins bleibt hierdurch unberührt.

  8. Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:

1. mit Ablauf der regulären Amtsdauer,
2. bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung,
3. bei Verlust der Voraussetzung zur Wählbarkeit,
4. bei Niederlegung des Amtes,
5. durch Tod des Vorstandsmitgliedes.

 

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Feldwebelvereinigung Dannenberg - Traditionsverein - Kaserne Neu Tramm.

  2. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    - Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    - Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    - Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
    - ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
    - Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

  3. Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung der Schriftführer - führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
    Er vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.

  4. Der Schriftführer übernimmt alle Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

  5. Der Kassenwart verwaltet die Vereins-Kassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge und anderer Gebühren.
    Er ist für den Bestand und die sichere Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege.
    Er führt die Mitgliederliste des Vereins.
  6. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Er fertigt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat.

 

§14
Beschlußfassung des Vorstandes, die Zeichnung

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und anwesend sind.

  2. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen.

  3. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.

  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  5. Von der Vorstandsitzung ist ein Protokoll zufertigen.
    Es soll folgende Angaben erhalten:
    - Ort, Tag, Stunde der Sitzung,
    - Namen des Leitenden und Protokollführers,
    - Anträge zur Beschlußfassung, Abstimmergebnis,
    - Unterschriften des Leitenden und Protokollführers.
    .
  6. Schriftliche Urkunden und Ausfertigungen des Vereins, insbesondere verpflichtende Urkunden und Schriftstücke, sind vom Vorsitzenden und Schriftführer gemeinsam zu unterzeichnen.

    Ist einer von beiden verhindert, tritt an diese Stelle der Kassenwart.

E. Sonstige Bestimmungen

 § 15
Kassenprüfer

  1.  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
    Sie haben mindestens einmal im Jahr, insbesondere vor der Mitgliederversammlung
    die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 16
Auflösung des Vereins / Bestellung von Abwicklern

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst Der Beschluß kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen ordentlichen Mitgliedern gefaßt werden.

  2. Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten dem Soldatenhilfswerk e.V. zu.

  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zum Abwicklern ernannt.
    Sofern die Vorstandsmitglieder das Amt nicht annehmen, sind zwei Abwickler aus der Mitte der Versammlung zu wählen.

  4. Zur Beschlußfassung und Vertretung des Vereins im Abwickelstadium ist Einstimmigkeit und Gesamtvertretung erforderlich.

  5. Die Rechte und Pflichten der Abwickler bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches "Liquidatoren des Vereins" (vgl.: §§ 47 ff BGB).

 

§ 17
Änderung der Satzung

  1. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.

 

* * * * * * * * * *

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. November 1996 errichtet und genehmigt.


zum Herunterladen als PDF-Datei findet man die Satzung auch im → Download-Bereich

                       

 

 

Please activate JavaScript in your browser.

» Sitemap